Statuten

Ausruhen kommt später...


1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Unter dem Namen, Japan Performance Switzerland, abgekürzt JPS, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art.60 ff das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden.

 

Art. 2

Der Sitz des Japan Performance Switzerland befindet sich beim jeweiligen Präsidenten.

 

Art. 3

Das gemietete Vereinslokal mit Sitz in Holderbank gilt nicht als Hauptsitz.

 

Art. 4

Der Zweck des Japan Performance Switzerland besteht, unter Ausschluss jeder geschäftlichen Tätigkeit, in:

a) Den Mitgliedern eine Ansprechstation bieten, bei der sie Erfahrungen austauschen, Probleme lösen und allgemein alle Fragen rund um Autos diskutieren können.

b) Die Freude am gemeinsamen Hobby fördern und unterstützen.

c) Gemeinsam Treffen besuchen, veranstalten und gemeinsame Unternehmungen.

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 1

Der Japan Performance Switzerland besteht aus Aktivmitgliedern mit oder ohne Garagenbenutzung, Passivmitgliedern und Mitgliedern auf Probe.

 

Art. 2

Grundsätzlich ist jedermann mitgliedsberechtigt. Der Vorstand kann jedoch im Zweifelsfalle über die Aufnahme entscheiden. Er kann diese ohne Angaben von Gründen ablehnen. Neumitglieder haben eine Probezeit zu absolvieren. Nach Ablauf dieser Probezeit (ca. 6 Monate) kann das Mitglied auf Probe mündlich aufgenommen werden, offiziell und schriftlich erfolgt die Aufnahme an der Vereinsversammlung.

 

Art. 3

Als Passivmitglieder können Einzelpersonen, oder Firmen aufgenommen werden, die mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.

 

3. Organe

 

Art. 1

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vereinsversammlung

2. Der Vorstand

3. Revisoren

 

3.1 Die Vereinsversammlung

 

Art. 1

Die ordentliche Vereinsversammlung besteht aus den Aktiv und Passivmitgliedern. Sie findet in der Regel im Januar/Februar statt. Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Vereinsversammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch und im Falle einer unentschuldigten Absenz kann eine Busse von Fr. 50.- auferlegt werden.

 

Die Anträge sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt, wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

 

Der Präsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

 

Art. 2

Die ordentliche Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte: 1. Protokoll der letzten Vereinsversammlung 2. Jahresrechnung, Bericht des Kassiers 3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages 4. Wahlen 5. Beschluss über Anträge von Mitgliedern

 

3.2 Der Vorstand

 

Art. 1

Der Vorstand besteht aus drei von der Vereinsversammlung gewählten Mitgliedern. Diese übernehmen zugleich das Amt des Präsident, des Kassier und des Aktuara. Sie haben volles Stimmrecht.

 

Präsident: P. Willi, 5612 Villmergen

Kassier: J. Frangi, 5612 Villmergen

Aktuar: S. Willi, 5737 Menziken

 

Art. 2

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen.

 

Art. 3

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

 

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit dem einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Der Aktuar vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten. Der Kassier verwaltet die Klubfinanzen. Der Aktuar führt ein Mitgliederverzeichnis und führt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Vereinsversammlung.

 

Art. 4

Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 200.- zu bestimmen.

 

Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten visiert dem Kassier zur Zahlung anzuweisen.

 

Art. 5

Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.

 

4. Rechte und Pflichten

 

Art. 1

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Statuten in allen Teilen Folge zu leisten und nach besten Kräften zur Förderung und Bestehen des Clubs beizutragen.

 

Art. 2

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge müssen schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. Um sich in den Vorstand wählen zu lassen, müssen die Kandidaten einstimmig von den Mitgliedern gewählt werden. Alle Aktiv- und Passiv Mitglieder haben das volle Stimmrecht.

 

Art. 3

Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden.

 

Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Bereits bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

5. Finanzen

 

Art. 1

Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Mietanteilen

c) Beiträge von Mitgliedern auf Probe

d) Sponsorenbeiträgen

e) Gönnerbeiträgen

 

Art. 2

Die Mitgliederbeiträge sind so festzulegen, dass eine dem Vereinszweck entsprechende, ausgeglichene Finanzlage besteht.

 

Art. 3

Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vermögen des Vereins, persönliche Haftbarkeiten des Vorstandes oder der Mitglieder sind ausgeschlossen.

 

Art. 4

Aktivmitgliederbeiträge müssen jeweils bis zum Ende des Monats, spätestens bis am 29. bezahlt sein. Passivmitgliederbeiträge müssen spätestens 30 Tage nach der Vereinsversammlung bezahlt sein. Ist der Beitrag bis zum Ablauf dieses Datums nicht bezahlt und auch keine schriftliche Austrittserklärung vorhanden, so erfolgt eine schriftliche Mahnung. Ist des Weiteren keine Handlung erfolgt, wird der Vorstand über das weitere Vorgehen entschieden.

 

Art. 5

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung festgelegt.

 

Art. 6

Ausgaben sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

Art. 7

Aktivmitglieder mit Garagennutzung die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den Mitgliederbeitrag und den Monatsmietanteil bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen und besitzen kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beträge.

Aktivmitglieder ohne Garagennutzung die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten und besitzen kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beträge. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

 

Art. 8

Neumitglieder auf Probe haben einen Pauschalbetrag von CHF 50.00 bei Beginn der Probezeit zu entrichten.

 

6. Austritt

 

Art. 1

Mitglieder welche die Interessen des Clubs schädigen oder in Verruf bringen, können durch Vorstandsentschluss nach einer Mahnung, schriftlich ausgeschlossen werden.

 

Art. 2

Der ordentliche Austritt aus dem Club kann bei Aktivmitgliedern ohne Garagennutzung per sofort oder per Ende Vereinsjahr erfolgen. Aktivmitglieder mit Garagennutzung haben sich an die Kündigungsfristen zu halten.

 

7. Datenschutz

 

Art. 1

Die persönlichen Daten von Mitgliedern werden nur nach deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht.

 

8. Schlussbestimmungen

 

Art. 1

Die Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgen.

 

Art. 2

Bei einer Auflösung des Clubs wird das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen unter den Aktivmitgliedern aufgeteilt.

 

Art. 3

Für alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle ist der Vorstand zuständig.